Bürgerverein Stephansberg | Satzung
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Link zur neuen Satzung des Bürgervereins Stephansberg als PdF-Dokument: Satzung Bürgerverein Stephansberg

 

Satzung des Bürgervereins Stephansberg im III. Distrikt e.V., Stand 27.02.2024

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Bürgerverein Stephansberg im III. Distrikt e. V. ist ein politisch und weltanschaulich unabhängiger Zusammenschluss heimatverbundener Bürgerinnen und Bürger des Gebietes um den Stephansberg. Er führt als unmittelbarer Nachfolger den Stephansberger Bürgerkreis fort.

Der Bürgerverein ist im Vereinsregister unter der VR-Nr. 200314 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bamberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Bürgerverein vertritt die Anliegen und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner des Stephansbergs in kommunalpolitischen Angelegenheiten.

Zweck des Bürgervereins ist insbesondere die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie eines toleranten Miteinanders im Vereinsgebiet.

Um diese Ziele zu verwirklichen, bietet der Bürgerverein Vorträge, Besichtigungen, Informationsfahrten und gesellige Veranstaltungen an.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Bürgerverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Bürgervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bürgervereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine pauschale Tätigkeitsvergütung für besonders engagierte Vorstandsmitglieder beschließen (Ehrenamtspauschale). Vorstand, Beirat oder die Mitgliederversammlung können eine Person und die Höhe der Pauschale vorschlagen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Bürgerverein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Bürgerverein.

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand bis spätestens 1. Dezember schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss aus dem Bürgerverein entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die trotz mehrfacher Aufforderung zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht entrichtet haben, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft mit dem Datum des Vorstandsbeschlusses.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung vom betroffenen Mitglied zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Mitglieder, die sich um den Bürgerverein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag

 

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die in dem Zeitraum vom 01. Oktober bis 31. Dezember dem Verein beitreten, müssen für das Eintrittsjahr keinen Beitrag entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Bürgervereins

 

Organe des Bürgervereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin und zwei Schriftführenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist Nachwahl für den Rest der Wahlperiode zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bürgervereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er führt die Alltagsgeschäfte des Bürgervereins und sorgt für die Umsetzung der Vereinszwecke im Sinne von § 2 der Satzung.

Er hat zudem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der/Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Bürgerverein gerichtlich sowie außergerichtlich und kann diesen je einzeln vertreten.

 

§ 9 Sitzungen des Vorstands

 

Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder von dem/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Wenn alle Mitglieder des Vorstands einverstanden sind, ist eine kürzere Ladungsfrist zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Sitzungen des Vorstands wird ein Protokoll angefertigt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Anwesenden und die Beschlüsse enthalten.

 

§ 10 Beirat

 

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der laufenden Angelegenheiten. Die Zahl seiner Mitglieder wird vom Vorstand jeweils vor Neuwahlen festgelegt. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder des Bürgervereins sind Mitglieder im Beirat.

 

§ 11 Sitzungen des Vorstands mit Beirat

 

Für die Sitzungen des Vorstands mit Beirat sind die Mitglieder von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen.

Über die Sitzungen des Vorstands mit Beirat wird ein Protokoll angefertigt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die Beschlüsse enthalten.

 

§ 12 Kassenführung

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen, eine Jahresrechnung zu erstellen und den Eingang der Mitgliedsbeiträge zu überwachen.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die jeweils auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags,

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und des Beirats,

d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder einen Ausschluss,

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Bürgervereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

Jede Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben (per Brief oder per EMail) einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem/der Vorsitzenden in Schriftform beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies alle Mitglieder des Vorstands einstimmig beschließen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Es entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Schriftführenden und von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Ort und Zeit der Versammlung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Versammlungsleitung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung festzuhalten.

Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss – bestehend aus zwei Personen – übertragen, die nicht für ein zu wählendes Amt kandidieren. Der Wahlausschuss muss ein Protokoll über die Wahl erstellen, in dem die Anzahl der Stimmberechtigten sowie die einzelnen Wahlergebnisse festgehalten sind. Die Wahl des Vorstands ist geheim durchzuführen. Die Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und des Beirats erfolgt durch Akklamation, muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

§ 15 Haftung

 

Die Haftung des Bürgervereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

 

§ 16 Auflösung

 

Die Auflösung des Bürgervereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Bürgervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Bürgervereins zu gleichen Teilen an die Pfarrei St. Stephan und an die Pfarrei Zu Unserer Lieben Frau, die es unmittelbar und ausschließlich im Vereinsgebiet für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.