Bürgerverein Stephansberg | Satzung
21674
page-template-default,page,page-id-21674,ajax_updown_fade,page_not_loaded,,select-child-theme-ver-1.0.0,select-theme-ver-4.2,smooth_scroll,wpb-js-composer js-comp-ver-5.4.4,vc_responsive

Satzung

 

Satzung des Bürgervereins Stephansberg
im III. Distrikt e. V.
Gegründet 1953
Stand 23. April 2009

 

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

 

Der Bürgerverein STEPHANSBERG im III. DISTRIKT e.V. – Bürgerverein – ist ein politisch und weltanschaulich unabhängiger Zusammenschluss heimatverbundener Bürger des Gebietes um den Stephansberg. Er führt als unmittelbarer Nachfolger den Stephansberger Bürgerkreis fort.

Der Bürgerverein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Bamberg. Das Geschäftsjahr des Bürgervereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 VEREINSZWECK

 

Zweck des Bürgervereins ist insbesondere die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung des Völkerverständigungsgedankens.

Um diese Ziele zu verwirklichen, veranstaltet der Bürgerverein Vorträge, Besichtigungen, Versammlungen und Informationsfahrten.

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

 

Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Bürgerverein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bürgervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bürgervereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Bürgerverein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Bürgerverein.

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand bis spätestens 1. Dezember schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss aus dem Bürgerverein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Mitglieder, die sich um den Bürgerverein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 AUFNAHMEGEBÜHR, JAHRESBEITRAG

 

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 ORGANE DES BÜRGERVEREINS

 

Organe des Bürgervereins sind der Vorstand, der Beirat, und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 VORSTAND

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist Nachwahl für den Rest der Wahlperiode zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

§ 8 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bürgervereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung desjahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Bürgerverein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 9 SITZUNGEN DES VORSTANDS

 

Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen.
Wenn alle Mitglieder des Vorstands einverstanden sind, ist eine kürzere Ladungsfrist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Sitzungen des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Beschlüsse enthalten.

 

§ 10 KASSENFÜHRUNG

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

Der Kassenwart überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 11 BEIRAT

 

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der laufenden Angelegenheiten. Die Zahl seiner Mitglieder wird vom Vorstand jeweils vor Neuwahlen festgelegt. Nachwahl ist zulässig.
Ehrenmitglieder des Bürgervereins haben Sitz und Stimme im Beirat.

 

§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags.
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und des Beirats.
d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Bürgervereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies alle Mitglieder des Vorstands einstimmig beschließen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben oder durch Bekanntgabe in der Tagespresse einberufen.

Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen, jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§ 13 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Wahl der Vorstandschaft ist stets geheim durchzuführen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14 HAFTUNG

 

Die Haftung des Bürgervereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

 

§ 15 AUFLÖSUNG

 

Die Auflösung des Bürgervereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Bürgervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Bürgervereins zu gleichen
Teilen an die Pfarrei St. Stephan und an die Pfarrei „Zu Unserer Lieben Frau“, die es unmittelbar und ausschließlich im Bereich des Stephansbergs für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.